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AGBs

  • Unterrichtsangebot: Das Unterrichtsangebot der Schlagzeug Zürich (SSZH) richtet sich an Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Es gibt zwei verschiedene Angebote: 10er-Abo oder Semesterabo (Schulsemester der Volksschule der Stadt Zürich).

 

  • Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt Online mittels Anmeldeformular. Mit der Anmeldung anerkennt die/der Unterzeichnende die AGBs. Die Anmeldung ist verbindlich, verpflichtet zum Besuch des Unterrichts, zur Bezahlung der Unterrichtsgebühren und bleibt so lange bestehen, bis eine Abmeldung erfolgt. Anmeldetermine: jederzeit

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  • Abmeldung: Eine Abmeldung ist beim Semesterabo nur auf Ende eines Schulsemesters möglich. Abmeldungen müssen 1 Monat vor Ablauf des Semesters in schriftlicher Form erfolgen. Bei einer verspäteten Abmeldung vor Unterrichtsbeginn ist eine Umtriebs Entschädigung von CHF 175.00, bei einer Abmeldung nach Semesterbeginn die Halbjahresrechnung für das angelaufene Semester zu bezahlen. Das 10er-Abo ist für 6 Monate gültig und verfällt danach.

 

  • Schulgeld: Das Schulgeld ist auf www.schlagzeugschule-zuerich.ch aufgeführt. Die Unterrichtsgebühr ist beim 10er Abo im Voraus, oder beim Semesterabo jeweils am Anfang des Monats, innerhalb der gesetzten Frist, zu bezahlen. Unterrichtsmaterial wird separat in Rechnung gestellt.

 

  • Rückerstattung der Unterrichtsgebühr: Bei Unterrichtsausfall, insbesondere aufgrund von gesetzlichen Feiertagen oder Fernbleiben vom Unterricht von Schülerinnen und Schülern, besteht kein Anspruch auf Reduktion des Schulgeldes. Ebenso besteht kein Anspruch darauf, die ausgefallenen Lektionen nachzuholen

  • ​Das Schulgeld wird weder gutgeschrieben noch zurückbezahlt bei:​

 

  • ​​Austritt während des Semesters

  • ​nicht ordnungsgemässer Abmeldung

 

  • ​von der Schülerin/Schüler abgesagten Lektionen

 

  • ​nicht bezogenen Abo-Lektionen.

 

  • Eine Gutschrift bzw. Rückerstattung des Schulgelds erfolgt auf schriftliches Gesuch hin bei:

 

  • Unfall oder Krankheit der Schülerin/des Schülers. Dem Gesuch ist ein datiertes und mit Zeitdauer der Absenz versehenes Arztzeugnis beizulegen.

 

  • Unfall, Krankheit oder Abwesenheit von Lehrpersonen, sofern während eines Schulsemesters mehr als 2 Lektionen ausfallen. Das Gesuch muss bis spätestens Ende des Semesters bei der SSZH eingereicht werden.​​

 

  • Absolvierung der Rekrutenschule. Das Gesuch ist vor Ablauf des Semesters, welches der Rekrutenschule vorangeht, schriftlich bei der SSZH einzureichen. Dem Gesuch ist eine Kopie des Marschbefehls beizulegen.

 

  • Absolvierung einer mindestens 4-wöchigen, vollzeitlichen Aus- oder Weiterbildung im In- oder Ausland, die einen Unterricht aufgrund der geographischen Distanz verunmöglicht. Dem Gesuch ist eine datierte und mit Zeitdauer der Ausbildung versehene Bestätigung des Bildungsinstituts beizulegen. Das Gesuch ist vor Antritt der Aus- oder Weiterbildung einzureichen.

  • Abmeldung während des Semesters infolge Umzugs an einen neuen Wohnort, welcher einen Unterrichtsbesuch an der SSZH verunmöglicht. Im Gesuch ist der genaue Wegzugstermin mitzuteilen.

  • Wohnsitzwechsel: Wohnsitzwechsel sind der SSZH innert Monatsfrist schriftlich zu melden.

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  • Unterrichtstage und Ferien: Die Unterrichtstage und Ferien der SSZH richten sich nach der Volksschule der Stadt Zürich.

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  • Unterrichtsbesuch: Verhinderung am Besuch einzelner oder mehrerer Unterrichtslektionen sind der SSZH so früh wie möglich zu melden.

    • Semesterabo: Bei von Schüler/innen oder Eltern abgesagten Lektionen besteht kein Anspruch auf Kompensation oder Rückerstattung.

    • 10er Abo: Die Absage durch Schüler/innen oder Eltern muss mindestens 24 Stunden vor Unterrichtsbeginn erfolgen. Ansonsten besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kompensation oder Rückerstattung.

 

  • Ausschluss von der SSZH: Die SSZH kann eine Schülerin/einen Schüler ausschliessen, wenn Fleiss, Fortschritt und Disziplin ungenügend sind, wenn dem/der Schüler/Schülerin ausserhalb des Unterrichtes kein Instrument zum Üben zur Verfügung steht oder das Schulgeld nicht bezahlt wird. Über eine allfällige Wiederaufnahme entscheidet auf schriftliches Gesuch hin die SSZH.

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